GTC

Below you will find the general terms and conditions of PIXIT Design GmbH in German.


1 PRÄAMBEL – GELTUNGSBEREICH

1.1 Die PIXIT Design GmbH (im Folgenden „Agentur“) ist eine auf Digitales Branding spezialisierte Werbeagentur und Dienstleisterin, die ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gegenüber Unternehmern als Kunden („Kunden“) erbringt. Die AGB gelten daher ausschließlich für zweiseitige Unternehmergeschäfte, also Geschäfte, welche die Agentur mit Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG abschließt. Dabei sind die AGB auf alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden anwendbar, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen oder hingewiesen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert und nicht Vertragsbestandteil der Geschäftsbeziehung mit der Agentur, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.


2 VERTRAGSABSCHLUSS UND -ÄNDERUNGEN

2.1 Die Agentur ist an ihre Angebote ab deren Übermittlung an den Kunden 14 Tage gebunden, soweit im Angebot nichts anders angegeben ist. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden und das anschließende Einlangen der Annahme innerhalb der Bindungsfrist bei der Agentur zustande. Anfragen (Angebote) des Kunden werden von der Agentur mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angenommen.

2.2 Angebote der Agentur auf Änderung dieser AGB werden dem Kunden an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Die Änderung der AGB wird wirksam, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach Zustellung schriftlich widerspricht. Die Agentur verpflichtet sich, bei Übersendung des Änderungsangebots schriftlich auf die 30-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Kunden hinzuweisen.

2.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt jene wirksame Klausel, die der weggefallenen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.


3 LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGS-PFLICHTEN DES KUNDEN

3.1. Der Umfang der von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, der in der Regel im vom Kunden schriftlich akzeptierten Angebot der Agentur oder in der vom Kunden gegengefertigten schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur besteht. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

3.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Designs, Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kopien und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Grafiken, Logos, Fotos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.


4 FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

4.1 Die Agentur ist berechtigt, die Leistung entweder selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2 Die Agentur ist berechtigt, die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden zu erteilen. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

4.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

4.4 In Verpflichtungen der Agentur gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten, wozu dieser bereits jetzt seine Zustimmung erteilt. Das gilt insbesondere auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.


5 TERMINE

5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

5.2 Die Leistungspflichten der Agentur ruhen, soweit diese an der Leistung durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die von ihr nicht zu vertreten sind, gehindert ist. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferungen von Dritten gelten auch als höhere Gewalt. Wird durch diese Umstände die Leistung der Agentur unmöglich, so befreit dies die Agentur von ihrer Lieferungs- und Leistungspflicht. Führen die genannten Umstände zu einem Ruhen der Leistungspflichten von mehr als zwei Monaten, so sind der Kunde und die Agentur berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


6 VORZEITIGE AUFLÖSUNG

6.1 Die Agentur ist – unabhängig davon, ob es sich beim geschlossenen Vertrag um ein Ziel- oder Dauerschuldverhältnis handelt – berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

a) sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Vertragsverletzungen durch den Kunden, insbesondere auch der anhaltende Zahlungsverzug mit zumindest einer Zahlung trotz Nachfristsetzung von 14 Tagen oder die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten;

b) im Falle, dass die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

c) eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Pflichten der Agentur im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Pflichten führt;

d) berechtigte Bedenken der Agentur hinsichtlich der Bonität des Kunden, sofern der Kunde auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

e) wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden, insbesondere bei Moratoriumsvereinbarungen, Zahlungseinstellungserklärungen, Abweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses gem § 47 EO, außergerichtlichem Ausgleich, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (ausgenommen für den Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern mit der Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährdet ist und für die Vertragsauflösung auf Seiten der Agentur kein wichtiger Grund besteht).

6.2 Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch die Agentur aus in der Sphäre des Kunden gelegenen Gründen hat der Kunde der Agentur das gesamte aus dem Vertrag geschuldete Entgelt – und damit auch das für die Zukunft geschuldete Entgelt – zu vergüten, insbesondere das Entgelt für die bis zum Beendigungszeitpunkt in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung bereits von der Agentur erbrachten Dienstleistungen sowie die der Agentur im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Kosten und Aufwendungen.


7 HONORAR / TEILZAHLUNGEN / KOSTENVORANSCHLAG

7.1 Die Höhe des Honorars der Agentur richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und ist im Agenturvertrag angegeben, der in der Regel im vom Kunden schriftlich akzeptierten Angebot der Agentur oder in der vom Kunden gegengefertigten schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur besteht.

7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde das vereinbarte Honorar in vier Teilzahlungen (siehe Punkt 7.3.) zu leisten, wobei deren Fälligkeit unabhängig vom Projektfortschritt ist. Die Zahlungen werden daher insbesondere auch dann zur Zahlung fällig, wenn sich der Projektfortschritt gegenüber dem ursprünglichen Plan aus welchen Gründen auch immer verzögert bzw. das Projekt abgebrochen oder vom Kunden vereitelt wird, sofern dies nicht durch eine grob schuldhafte (grob fahrlässige oder vorsätzliche) Pflichtverletzung der Agentur begründet ist. Die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Ist der Abbruch der Arbeiten hingegen in einer grob schuldhaften Pflichtverletzung der Agentur begründet, hat der Kunde die bis zum Abbruch von der Agentur erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung anteilig zu vergüten und der Agentur alle entstandenen Kosten und Barauslagen zu ersetzen.

7.3 Sofern im Agenturvertrag nicht abweichend geregelt, wird die erste Teilzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamthonorars mit dem im Agenturvertrag angeführten Auftragsbeginn zu Zahlung fällig. Die weiteren drei Teilzahlungen werden jeweils monatlich im Nachhinein zur Zahlung fällig, sodass die zweite Teilzahlung iHv 20 % des Gesamthonorars einen Monat nach dem im Agenturvertrag angeführten Auftragsbeginn, die dritte Teilzahlung iHv 15 % des Gesamthonorars zwei Monate nach dem im Agenturvertrag angeführten Auftragsbeginn und die vierte und letzte Teilzahlung iHv 15 % des Gesamthonorars drei Monate nach dem im Agenturvertrag angeführten Auftragsbeginn zur Zahlung fällig wird.

7.4 Sofern nicht explizit angegeben, enthalten die angegebenen Preise und das vereinbarte Honorar keine Umsatzsteuer und ist diese zusätzlich vom Kunden zu tragen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein angemessenes Honorar in der marktüblichen Höhe.

7.5 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen und werden von der Agentur gesondert verrechnet.

7.6 Laufende Betreuungen (Retainer) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten abgeschlossen und automatisch um weitere 12 Monate verlängert, sofern die Betreuung nicht im 11. Monat schriftlich gekündigt wird. Bei Wartungspaketen gilt als Startzeitpunkt der Folgemonat nach der letzten Teilrechnung (siehe Punkt 7.3.).


8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / EIGENTUMSVORBEHALT / TERMINSVERLUST / AUFRECHNUNG

8.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten nicht dazu berechtigt, die von der Agentur für ihn entwickelten Produkte zu nutzen und damit in der Öffentlichkeit aufzutreten; das (geistige) Eigentum daran verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden bei der Agentur.

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Agentur unabhängig von einem Verschulden des Kunden berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) zu verrechnen. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden mit zumindest einer Teilzahlung, einer sonstigen Zahlungspflicht oder einer anderen Verpflichtung aus diesem Vertrag ist die Agentur berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen unter Androhung des Terminsverlustes die gesamte Entrichtung der noch offenen Schuld des Kunden (einschließlich künftiger Teilzahlungen) aus diesem Vertrag, aber auch aus anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zu verlangen (Terminverlust), ohne dass darin bereits eine Auflösung des Vertrages liegt. Weiters ist die Agentur in diesem Fall nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht), ohne dass dies auf die Entgeltzahlungspflicht des Kunden Auswirkungen hätte. Eine Auflösung des Vertrages durch die Agentur ist in diesem Fall nach Punkt 6. möglich.

8.4 Der Kunde verzichtet unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten gegenüber der Agentur durch Aufrechnung aufzuheben.

8.5 Die Agentur ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit diese pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen.


9 EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT

9.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Designs, Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen sowie Ideen und Anregungen), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum bzw. geistigen Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden bzw. kann die Agentur deren Löschung durch den Kunden samt Nachweis über die Löschung verlangen.

9.2 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des Honorars das Recht auf Nutzung der von der Agentur entwickelten Produkte (Logos, Brandings, Websites etc.) für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine über den vereinbarten Verwendungszweck hinausgehende Nutzung, ein Kopieren der Produkte oder deren Weiterentwicklung durch den Kunden (oder durch einen für den Kunden tätigen Dritten) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers, widrigenfalls eine solche Nutzung oder Bearbeitung unzulässig ist.

9.3 Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Produkte/Leistungen der Agentur ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der der Agentur geschuldeten Entgelte voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt berechtigterweise die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem von der Agentur jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

9.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.5 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Agentur notwendig.

9.6 Für Nutzungen gemäß Punkt 9.5. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

9.7 Für jede gegen diesen Punkt 9 verstoßende widerrechtliche Nutzung schuldet der Kunde der Agentur verschuldensunabhängig eine Pönale (Konventionalstrafe) iHv 30 % des im Agenturvertrag vereinbarten Gesamtentgelts. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB wird einvernehmlich abbedungen. Die Agentur kann neben der Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen.


10 KENNZEICHNUNG

10.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2 Der Kunde willigt ein, dass die Agentur dazu berechtigt ist, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis), ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Hinweises bis zum Zeitpunkt des Widerrufs. Weitere datenschutzrechtliche Informationen sind unter https://www.pixit.design/datenschutz verfügbar.


11 GEWÄHRLEISTUNG

11.1 Die Agentur leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.

11.2 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, bei digitalen Produkten der Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts.

11.3 Die Gewährleistungspflicht der Agentur erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem Kunden zuzurechnen sind. Die Agentur leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom Kunden veranlasste Veränderungen am Produkt verursacht werden. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht der Agentur ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

11.4 Der Kunde hat Lieferungen/Leistungen der Agentur unverzüglich nach Lieferung/Leistung/Bereitstellung durch die Agentur zu untersuchen und allfällige Mängel sofort, spätestens aber binnen drei Tagen, verdeckte Mängel binnen drei Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels geltend zu machen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen durch den Kunden sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung durch den Kunden hat zur Folge, dass die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln für den Kunden ausgeschlossen ist.

11.5 Es obliegt dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht der Agentur ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

11.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe (Punkt 11.2) hat der Kunde zu beweisen. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

11.7 Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung/Bereitstellung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.


12 HAFTUNG

12.1 Eine Schadenersatzpflicht der Agentur setzt grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit auch jede Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die Agentur sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert beschränkt.

12.2 Die in Punkt 12.1 geregelte Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn sich die Agentur zur Vertragserfüllung „Dritter“, das sind Angestellte, Auftragnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, bedient. Die Haftungsbeschränkung gilt außerdem auch sinngemäß für die persönliche Haftung des Dritten.

12.3 Der Kunde trägt die Beweislast für ein Verschulden der Agentur; die Anwendbarkeit des § 1299 ABGB wird ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen und verjähren in sechs Monaten ab evidenter Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.


13 SOCIAL MEDIA KANÄLE

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.


14 DATENSCHUTZ

Die Datenschutzerklärung der Agentur ist online unter https://www.pixit.design/datenschutz abrufbar. Auf Wunsch des Kunden wird ihm die Agentur die Datenschutzerklärung unverzüglich postalisch oder per E-Mail übermitteln.


15 ANZUWENDENDES RECHT

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


16 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das am Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.


17 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT / SONSTIGES / SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, insbesondere wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen, ist ausgeschlossen.

17.2 Vertragsänderungen und damit auch die Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, was auch für diese Klausel selbst gilt. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen der Agentur sind nur dann wirksam, wenn die Agentur diese schriftlich bestätigt.

17.3 Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.

17.4 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur Änderungen seiner Zustelladresse, seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse oder seines gewöhnlichen Aufenthalts unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Bekanntgabe einer geänderten Adresse können Erklärungen der Agentur rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

17.5 Die Agentur ist berechtigt, alle oder einzelne Rechte aus dieser Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. Der Kunde gibt zu einer solchen Abtretung vorweg seine Zustimmung.

17.6 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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